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    Home»Themen»Rechtliches»Winterwetter: Rechte und Kostenerstattung bei Ausfällen und Verspätungen im Flug- und Bahnverkehr
    Frau am Flughafen schaut am Gate aus Fenster auf verschneites Flugzeug
    Rechtliches

    Winterwetter: Rechte und Kostenerstattung bei Ausfällen und Verspätungen im Flug- und Bahnverkehr

    Von Ulrike Spiewak9. Februar 2026

    Eis, Schnee und extreme Winterstürme sorgen derzeit nicht nur für Zugausfälle, sondern auch für umfangreiche Störungen im Flugverkehr. Zahlreiche Flüge kamen in Deutschland nicht vom Boden oder landeten verspätet, nachdem Blitzeis, Schnee und Glätte insbesondere an Knotenpunkten wie Berlin den Betrieb erheblich behinderten. Welche Rechte haben Reisende bei wetterbedingten Ausfällen und Verspätungen?

    Rechte im Bahnverkehr – Erstattung, Ersatzbeförderung und Teilrückerstattung

    Auch im Zugverkehr gelten klare Regelungen: Bei Verspätung oder Ausfall können Reisende gemäß EU-Fahrgastrechte (Recht auf Information, Rückerstattung und Entschädigung) Ansprüche geltend machen – unabhängig von der Ursache.

    • Rückerstattung des Fahrpreises bei nicht erfolgter oder nicht genutzter Fahrt
    • Ersatzbeförderung mit einer alternativen Verbindung
    • Entschädigung bei Verspätung (in der Regel 25 % bzw. 50 % des Fahrpreises, je nach Verspätungsdauer)

    Diese Rechte gelten grundsätzlich auch bei wetterbedingten Störungen wie Schnee und Eis.

    Fluggastrecht – Erstattung, Umbuchung und Wetterbedingungen

    Für Flugreisende regelt die EU-Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) die Ansprüche bei Annullierungen oder erheblichen Verspätungen. Grundsätzlich stehen Passagieren folgende Optionen zu:

    1. Erstattung des Flugpreises, wenn der Flug annulliert wird oder nicht wie gebucht durchgeführt wird.
    2. Umbuchung auf einen alternativen Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
    3. Betreuungspflichten der Airline – etwa Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten oder bei längeren Wartezeiten gegebenenfalls auch Unterkunft.

    Allerdings gilt: Keine zusätzliche Entschädigung entfällt bei „außergewöhnlichen Umständen“, zu denen auch extremes Wetter wie Eis und Schnee zählt. Das heißt:

    • Anspruch auf Erstattung oder Umbuchung besteht, aber
    • kein Anspruch auf pauschale Entschädigungszahlung (z. B. 250 € bis 600 €), wenn eindeutig Blitzschnee oder Blitzeis die Ursache sind.

    Laut reisereporter.de wurde dieses Prinzip bereits bei wetterbedingten Flugausfällen am Flughafen Berlin deutlich: Dort erklärte die Airline, dass sie aufgrund der Wetterlage von Entschädigungszahlungen absehen müsse, weil Blitzeis als außergewöhnlicher Umstand gilt, der außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt. Anders verhält es sich bei rein operativen Fehlern oder technischen Defekten – dann können Entschädigungsansprüche bestehen bleiben.

    Ausfälle/ Verspätungen durch Winterwetter: Praxistipps für Betroffene

    Wer witterungsbedingt von Ausfällen oder Verspätungen betroffen ist, sollte folgende Schritte beachten:

    • Alle Belege und Buchungsdaten sichern: Tickets, Buchungsnummern und Fluginformationen sind entscheidend für spätere Anträge.
    • Direkte Kommunikation mit der Airline: Umbuchungen, Erstattungen oder Voucherangebote sollten direkt über die Kundenkanäle der Fluggesellschaft abgewickelt werden.
    • Dokumentation des Wetterereignisses: Wenn möglich, Wetterwarnungen und offizielle Hinweise verwenden, um außergewöhnliche Umstände zu belegen.
    • Versicherung prüfen: Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherungen können zusätzliche Leistungen bieten, vor allem wenn Leistungen wie Hotel und Transfer nicht rückerstattet werden.

    Quelle: morgenpost.de, reisereporter.de

    EU-Fahrgastrechte Fluggastrechteverordnung Winter
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